Allgemeine Geschäftsbedienungen
Informationspflicht laut § 5 TMG
AGB
Bootsvermietung Kassel
Leo Bartholmai
Goethestraße 17
34302 Guxhagen
UmsatzsteuerID: DE322989603
E-Mail: [email protected]
I. Pflichten des Vermieters
1. Tauglichkeit des Bootes
Dem Mieter wird vom Vermieter ein technisches, sowie verkehrssicheres Boot inklusive des vorgeschriebenen Zubehörs zum Gebrauch überlassen.
2. Wartung, Ausfall, Reinigung
Die von der Bootsvermietung Kassel bereitgestellten Boote werden in regelmäßigen Intervallen gewartet. Beim Ausfall eines Bootes haftet die Bootsvermietung Kassel nicht für hierdurch entstandene Schäden des Mieters. Die Boote werden nach jeder Miete im gereinigten Zustand an den neuen Mieter übergeben. Ebenso müssen die Boote nach Mietende pünktlich zurückgegeben werden. Wird das Boot mehr als üblich verschmutzt, muss der Mieter die anfallenden Reinigungskosten von min. 30€ für die Reinigung übernehmen.
II. Pflichten des Mieters
1. Mietpreis
Der Mietpreis wird vor der Miete bezahlt und richtet sich nach dem Mietvertrag.
II. Rechte und Pflichten des Mieters
2. Führung des Wasserfahrzeugs
Die Führung des Wasserfahrzeugs ist ausschließlich dem Mieter gestattet oder einer von diesem beaufsichtigten Person. Der Mieter haftet für das Verhalten der jeweiligen steuernden Person, als handele er selbst. Sämtliche den Mieter begünstigenden Klauseln dieses Vertrags finden gleichermaßen Anwendung zugunsten des berechtigten Fahrers.
3. Pflicht zur Sorgfalt
Der Mieter ist verpflichtet, das Wasserfahrzeug mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln und die geltenden technischen Bestimmungen für den Betrieb eines solchen Fahrzeugs einzuhalten. Insbesondere ist darauf zu achten, dass das Wasserfahrzeug nicht in Gewässern mit einer Tiefe von weniger als einem Meter bewegt wird. Vor Antritt der Fahrt hat der Mieter die Vollständigkeit der vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände zu überprüfen. Für fehlende Ausrüstungsgegenstände, die nach Fahrtbeginn festgestellt werden, haftet der Mieter allein.
4. Nutzungseinschränkungen
Es ist dem Mieter untersagt, das Wasserfahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, Demonstrationszwecken, Testfahrten, gewerblicher Personen- oder Güterbeförderung oder zu sonstigen gesetzeswidrigen Zwecken, auch wenn diese lediglich nach dem Recht des Tatorts untersagt sind, zu verwenden.
5. Fahrtroutenüberwachung
Im Falle eines Schadensereignisses behält sich der Vermieter das Recht vor, die aufgezeichneten GPS-Daten des Wasserfahrzeugs auszuwerten, um die zurückgelegte Fahrtroute nachzuvollziehen und zu prüfen, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß sowie ausschließlich in zulässigen Gebieten betrieben wurde.
6. Unfall- und Schadensmeldung
Der Mieter ist verpflichtet, im Schadensfall unverzüglich, spätestens jedoch bei Rückgabe des Wasserfahrzeugs, den Vermieter schriftlich über die Einzelheiten des Vorfalls zu informieren, einschließlich einer Skizze der Unfallstelle. Der Unfallbericht muss die Namen und Anschriften aller Beteiligten, etwaiger Zeugen und die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge umfassen. Die Polizei ist zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls notwendigen Feststellungen nicht anderweitig zuverlässig getroffen werden können. Der Mieter darf keine gegnerischen Ansprüche anerkennen. Schäden durch Brand oder Diebstahl sind unverzüglich sowohl dem Vermieter als auch der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen.
7. Rückgabe des Wasserfahrzeugs
Der Mieter ist verpflichtet, das Wasserfahrzeug nach Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort innerhalb der Geschäftszeiten zurückzugeben. Eine verspätete Rückgabe verpflichtet den Mieter zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe des Mietpreises für jede angefangene oder vollständige zusätzliche Fahrstunde sowie einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 19 Euro, unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche des Vermieters.
III. Haftungsregelungen
1. Haftung des Vermieters
Der Vermieter, einschließlich seiner Erfüllungsgehilfen, haftet ausschließlich für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten, es sei denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten vor.
2. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere wenn er das Wasserfahrzeug beschädigt oder andere Vertragsverletzungen begeht. Der Mieter ist verpflichtet, das Wasserfahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Die Haftung erstreckt sich auch auf Nebenkosten wie Gutachter-, Abschlepp-, Wertminderungs- und Mietausfallkosten. Bei Schäden durch Brand, Explosion oder Diebstahl haftet der Mieter im Rahmen des Selbstbehalts der Kaskoversicherung, sofern keine grobe Fahrlässigkeit oder ein Verstoß gegen die Anzeigepflichten vorliegt.
IV. Kautions- und Versicherungsregelungen
Eine Sicherheitsleistung ist entweder durch Hinterlegung des Personalausweises, einer Kreditkarte oder durch Zahlung des Selbstbehalts in bar zu leisten. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, haftet der Mieter im Schadensfall mit einer maximalen Selbstbeteiligung von 1.000 Euro. Vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sind von der Kaskoversicherung ausgeschlossen.
V. Umbuchungen und Stornierungen
1. Umbuchung durch den Mieter
Umbuchungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen, können jedoch im Einzelfall nach Ermessen des Vermieters bei schlechtem Wetter kostenfrei erfolgen. Tarifdifferenzen sind bei Umbuchungen möglich.
2. Stornierungen
Bei Stornierungen innerhalb von 72 Stunden vor Mietbeginn ist der gesamte Mietbetrag inklusive aller gebuchten Zusatzoptionen zu entrichten. Sollte schlechtes Wetter, wie beispielsweise starker Regen, vorliegen, kann der Vermieter nach eigenem Ermessen entweder einen Gutschein oder einen Alternativtermin anbieten. Für Stornierungen, die nicht innerhalb von 72 Stunden vor Mietbeginn erfolgen, wird ausschließlich ein Gutschein ausgestellt, der eine kostenfreie Umbuchung auf einen Alternativtermin ermöglicht. Eine Rückerstattung des Mietbetrags erfolgt in diesen Fällen nicht.
VI. Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden sind ausgeschlossen; Änderungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Klausel dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt.
Gerichtsstand ist Melsungen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.